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Steuerliche Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen (LfSt)

Steuerliche Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen (LfSt)

31.08.2010

Fotovoltaikanlagen werden meist in Form von sog. Aufdachanlagen installiert. Durch neue technische Möglichkeiten kommen aber immer häufiger sog. dachintegrierte Anlagen zum Einsatz. Das BayLfSt äußert sich zur steuerlichen Behandlung der neuen Konstruktionen.

Immer häufiger werden Dachziegel mit eingebauten Fotovoltaikmodulen installiert. Der Einbau solcher sog. Dachintegrierter Fotovoltaikanlagen wirft neue steuerliche Fragen auf, denen das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit Schreiben v. 05.08.2010 nachgeht:
Danach sind diese Anlagen ertragssteuerlich als selbstständige, vom Gebäude losgelöste (bewegliche) Wirtschaftsgüter anzusehen. Im Ergebnis sind sie daher steuerlich genauso zu behandeln wie herkömmliche Aufdachanlagen.

Abschreibung

Als Anschaffungs-/Herstellungskosten sind die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlagen heranzuziehen, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul. Die Abschreibung erfolgt als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Unbeachtlich ist dabei, ob die Anlage bei Neuerrichtung eines Gebäudes eingebaut wurde oder erst später nachgerüstet wird. Aufwendungen für die Dachkonstruktion sind in jedem Fall dem Gebäude zuzuordnen.

Investitionsabzugsbetrag

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, kann für die geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden.

Sonder-Abschreibung

Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich, ebenso eine degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG.

Hinweis:
Das BayLfSt weist darauf hin, dass die o. g. Grundsätze auch auf sog. Blockheizkraftwerke anzuwenden sind, die Strom und Wärme erzeugen. Insbesondere sind diese Kraftwerke als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Damit ist die bisher vertretene Verwaltungsauffassung überholt, wonach Blockheizkräfte unselbstständige Gebäudeteile sind, wenn die erzeugt Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben v. 05.08.2010, S 2190.1.1 – 1/3 St 32

Christian Ollick, Dipl.-Finw. (FH)